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SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE PHARMAKOLOGIE UND TOXIKOLOGIE |
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Statuten(Fassung am 11.04.2006. Diese Statuten ersetzen die am 25.4.96 erlassenen und am 28.3.1996, 10.12.2000 und 13.05.2004 von der Mitgliederversammlung geänderten Statuten)
1. NameUnter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für
Klinische Pharmakologie und Toxikologie (SKPT)" besteht ein Verein gemäss
Art. 60 ff. des ZGB.
An der Mitgliederversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Pharmakologie und Toxikologie vom 20.5.1978 wurde die Bildung der Sektion für klinische Pharmakologie beschlossen. Nach der Statutenänderung der Schweizerischen Gesellschaft für Pharmakologie und Toxikologie an der Generalversammlung vom 25. November 2005 und durch den Beschluss der Mitglieder (Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen im ganzen Dokument gelten für weibliche und männliche Personen) der sektion für klinische pharmakologie und toxikologie an der Generalversammlung vom 11. Mai 2006, wurde die sektion für klinische pharmakologie und toxikologie in die Schweizerische Gesellschaft für Klinische Pharmakologie und Toxikologie (SKPT) umgewandelt. 2. ZweckDie Schweizerische Gesellschaft für Klinische Pharmakologie
und Toxikologie
• fördert die Forschung über die Anwendung von Medikamenten am Menschen mit dem Ziel, die Behandlung von Patienten zu verbessern; • fördert das Gebiet der klinischen Pharmakologie und Toxikologie in bezug auf Ausbildung, Informationsaustausch und praktische Ausübung; • vertritt die Anliegen der in der Schweiz tätigen klinischen Pharmakologen und klinischen Toxikologen; • pflegt den Kontakt mit entsprechenden Gesellschaften im Ausland. 3. OrganeDie Organe der SKPT sind
• die Mitgliederversammlung, • der Vorstand, • die Revisoren. 4. MitgliedschaftDie Mitgliedschaft kann erworben werden, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
• der Kandidat muss Akademiker mit abgeschlossenem Hochschulstudium sein. • der Kandidat muss die Zwecke der SKPT unterstützen. • die Kandidatur muss von zwei Mitgliedern der SKPT unterstützt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich auf Ende des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Insbesondere müssen Mitglieder, die zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht bezahlt haben, ihre weitere Mitgliedschaft schriftlich bestätigen und den Betrag umgehend einzahlen. Andernfalls werden sie von der Mitgliederliste gestrichen. 5. MitgliederbeiträgeDie Mitglieder bezahlen Mitgliederbeiträge an die
SKPT. Sie besitzen Stimm- und Wahlrecht an den Mitgliederversammlungen der
SKPT.
Pensionierte Mitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. 6. MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SKPT.
Sie findet in der Regel jährlich mindestens einmal auf Einladung durch
den Vorstand statt. Traktandenliste und Wahlvorschläge müssen den
Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung zugestellt werden.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden; eine Einberufung hat zudem zu erfolgen, wenn diese von mindestens von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt: • die Abnahme des Geschäftsberichtes des Präsidenten, • die Genehmigung des Jahresrechnung, • die Genehmigung des Budgets inkl. Festsetzung der Mitgliederbeiträge, • die Kenntnisnahme des Berichtes der Revisoren, • die Entlastung des Vorstandes • die Wahl des Präsidenten, • die Wahl des Vorstandes, • die Wahl der Revisoren, • die Aufnahme neuer Mitglieder, • der Entscheid über den Beitritt zu anderen Gesellschaften, insbesondere zu nationalen und internationalen Dachorganisationen. Sofern ein Mitglied es verlangt, erfolgt eine Wahl geheim. 7. UrabstimmungAnstelle einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung
kann eine Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden; davon
ausgeschlossen sind Wahlen.
Über die Durchführung einer Urabstimmung entscheidet der Vorstand. Die Frist vom Versand der Unterlagen bis zum Auszählen der Stimmen beträgt mindestens 4 Wochen. Die Auszählung der Stimmen wird durch das Vorstandssekretariat unter Anwesenheit eines Revisors vorgenommen. 8. VorstandDer Vorstand besteht aus mindestens 6 Personen und setzt
sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,, dem Sekretär,
dem Kassier und mindestens zwei Beisitzern zusammen. Er konstituiert sich
selbst.
Der Präsident muss vorwiegend klinisch pharmakologisch oder klinisch toxikologisch tätig sein. Der Vorstand Eine Amtsperiode beträgt in der Regel 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist
zulässig, wobei in der Regel ein Maximum von 6 Jahren nicht überschritten
werden sollte. Mitglieder können erneut in den Vorstand gewählt
werden, wenn seit ihrem Ausscheiden aus demselben mindestens 4 Jahre vergangen
sind. 9. RevisorenDie Revisoren prüfen die Jahresrechnung und legen
der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht vor.
10. StatutenänderungenBeschlüsse über Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Anwesenden an einer Mitgliederversammlung. 11. HaftungFür die Verbindlichkeiten der SKPT haftet nur deren Vermögen; jede persönliche Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen. 12. AuflösungDer Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln aller Anwesenden an einer Mitgliederversammlung. Im Fall der
Auflösung entscheidet diese Mitgliederversammlung über die Verwendung
des Restvermögens. (c) SGKPT/SSPTC - Update : 05.05.2008
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