SGKPT SSPTC SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE PHARMAKOLOGIE UND TOXIKOLOGIE
 

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Statuten

(Fassung am 11.04.2006. Diese Statuten ersetzen die am 25.4.96 erlassenen und am 28.3.1996, 10.12.2000 und 13.05.2004 von der Mitgliederversammlung geänderten Statuten)

 

1. Name

Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für Klinische Pharmakologie und Toxikologie (SKPT)" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des ZGB.
An der Mitgliederversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Pharmakologie und Toxikologie vom 20.5.1978 wurde die Bildung der Sektion für klinische Pharmakologie beschlossen.
Nach der Statutenänderung der Schweizerischen Gesellschaft für Pharmakologie und Toxikologie an der Generalversammlung vom 25. November 2005 und durch den Beschluss der Mitglieder (Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen im ganzen Dokument gelten für weibliche und männliche Personen) der sektion für klinische pharmakologie und toxikologie an der Generalversammlung vom 11. Mai 2006, wurde die sektion für klinische pharmakologie und toxikologie in die Schweizerische Gesellschaft für Klinische Pharmakologie und Toxikologie (SKPT) umgewandelt.
 

2. Zweck

Die Schweizerische Gesellschaft für Klinische Pharmakologie und Toxikologie
• fördert die Forschung über die Anwendung von Medikamenten am Menschen mit dem Ziel, die Behandlung von Patienten zu verbessern;
• fördert das Gebiet der klinischen Pharmakologie und Toxikologie in bezug auf Ausbildung, Informationsaustausch und praktische Ausübung;
• vertritt die Anliegen der in der Schweiz tätigen klinischen Pharmakologen und klinischen Toxikologen;
• pflegt den Kontakt mit entsprechenden Gesellschaften im Ausland.

3. Organe

Die Organe der SKPT sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• die Revisoren.

4. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erworben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
• der Kandidat muss Akademiker mit abgeschlossenem Hochschulstudium sein.
• der Kandidat muss die Zwecke der SKPT unterstützen.
• die Kandidatur muss von zwei Mitgliedern der SKPT unterstützt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich auf Ende des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Insbesondere müssen Mitglieder, die zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht bezahlt haben, ihre weitere Mitgliedschaft schriftlich bestätigen und den Betrag umgehend einzahlen. Andernfalls werden sie von der Mitgliederliste gestrichen.

5. Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder bezahlen Mitgliederbeiträge an die SKPT. Sie besitzen Stimm- und Wahlrecht an den Mitgliederversammlungen der SKPT.
Pensionierte Mitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SKPT. Sie findet in der Regel jährlich mindestens einmal auf Einladung durch den Vorstand statt. Traktandenliste und Wahlvorschläge müssen den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung zugestellt werden.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden; eine Einberufung hat zudem zu erfolgen, wenn diese von mindestens von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
• die Abnahme des Geschäftsberichtes des Präsidenten,
• die Genehmigung des Jahresrechnung,
• die Genehmigung des Budgets inkl. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
• die Kenntnisnahme des Berichtes der Revisoren,
• die Entlastung des Vorstandes
• die Wahl des Präsidenten,
• die Wahl des Vorstandes,
• die Wahl der Revisoren,
• die Aufnahme neuer Mitglieder,
• der Entscheid über den Beitritt zu anderen Gesellschaften, insbesondere zu nationalen und internationalen Dachorganisationen.
Sofern ein Mitglied es verlangt, erfolgt eine Wahl geheim.

7. Urabstimmung

Anstelle einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung kann eine Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden; davon ausgeschlossen sind Wahlen.
Über die Durchführung einer Urabstimmung entscheidet der Vorstand.
Die Frist vom Versand der Unterlagen bis zum Auszählen der Stimmen beträgt mindestens 4 Wochen.
Die Auszählung der Stimmen wird durch das Vorstandssekretariat unter Anwesenheit eines Revisors vorgenommen.

8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Personen und setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,, dem Sekretär, dem Kassier und mindestens zwei Beisitzern zusammen. Er konstituiert sich selbst.
Der Präsident muss vorwiegend klinisch pharmakologisch oder klinisch toxikologisch tätig sein.

Der Vorstand
• besorgt die Angelegenheiten der SKPT,
• erstellt das Weiterbildungsprogramm gemäss Weiterbildungsordnung FMH,
• organisiert und gewährleistet die Durchführung der Facharztprüfung für den Titel Klinische Pharmakologie und Toxikologie,
• prüft und anerkennt Weiterbildungsveranstaltungen, und unterstützt Aktivitäten für die Weiterbildung,
• erstellt und überarbeitet das Fortbildungsprogramm gemäss Fortbildungsordnung FMH,
• prüft und anerkennt Fortbildungsveranstaltungen,
• vertritt die SKPT nach aussen mit Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes,
• ist verantwortlich für die Koordination mit und die Repräsentation in anderen Gesellschaften insbesondere die FMH, EACPT und Schweizerische Gesellschaft für Pharmakologie und Toxikologie.

Eine Amtsperiode beträgt in der Regel 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, wobei in der Regel ein Maximum von 6 Jahren nicht überschritten werden sollte. Mitglieder können erneut in den Vorstand gewählt werden, wenn seit ihrem Ausscheiden aus demselben mindestens 4 Jahre vergangen sind.
Der abtretende Präsident bleibt nach seiner Amtszeit als Präsident "automatisch" für 1 Amtsperiode im Vorstand.
Der Vizepräsident kandidiert im Regelfall nach einer Amtsperiode von 2 Jahren für das Präsidium.

9. Revisoren

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und legen der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht vor.

10. Statutenänderungen

Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden an einer Mitgliederversammlung.
 

11. Haftung

Für die Verbindlichkeiten der SKPT haftet nur deren Vermögen; jede persönliche Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen.

12. Auflösung

Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Anwesenden an einer Mitgliederversammlung. Im Fall der Auflösung entscheidet diese Mitgliederversammlung über die Verwendung des Restvermögens.

 


    (c) SGKPT/SSPTC - Update : 05.05.2008